Der Besuch des Leichenackers ist Kindern ohne Aufsicht, sowie Kindsmägden, welche Kinder mit sich tragen oder führen, verboten. v. 8. Aug. 1834.
Tabakrauchen. Verbot desselben. Das Tabakrauchen ist verboten: auf offener Straße in der Stadt und auf hölzernen Brücken, in Ställen, Speichern, Scheunen und Werkstätten, wo in leicht brennbaren Stoffen gearbeitet wird, ferner im Hofgarten, auf dem Leichenacker, in allen Umgebungen der k. Marställe, auf dem Dultplatze und vor dem Karlsthore während der Dult, in der Briennerstraße bis zur Türkenstraße, auf dem Wittelsbacherplatze, in der Straße zwischen dem k. Odeon und dem Herzoglich Leuchtenbergischen Palais, in der Ludwigstraße, so weit die Neubauten reichen, endlich in der Nähe des Militär-Haupt-Laboratoriums, den Remisen und den auf dem Artillerie-Uebungsplatze aufgeführten Munitions-Parke. Uebertretungen dieses Verbots ziehen polizeiliche Strafe nach sich. v. 10. Dez. 1836.
Alphabetische Zusammenstellung der wichtigsten polizeylichen Verordnungen mit besonderer Rücksicht für München und dessen nächste Umgebung von Alexius Lipp, geprüften Rechtspraktikanten, zur Zeit bei der königlichen Polizei-Direktion funktionirend. München, 1838.