Allgemein

Paragraph 21

Alle beim königlichen Hoftheater angestellten ledigen Frauenzimmer und Wittwen, welche schwanger werden, sollen während der Zeit, wo sie dadurch vom Dienste abgehalten werden, bei der ersten Schwangerschaft nur die Hälfte ihrer Gage, im Wiederholungsfalle aber gar keine Gage erhalten. Vorstehende Bestimmung gilt auch für die nach der Scheidung von ihrem Gatten, während des Geschiedenseyns schwanger gewordenen Frauen, sofern nicht von Seite ihrer Ehegatten die Urheberschaft solchen Zustands ihrer Frauen zugestanden ist.

Disciplinar-Satzungen für das Königliche Hof- und National-Theater zu München. 1842.