Süddeutscher Telegraph (12.1.1875)
Bayerische und Lokal-Chronik.
München, 11. Januar.
(Die Excommunikation vor Gericht.) Nachstehend bringen wir nach dem Referate der Corr. Hoffm. eine principiell sehr wichtige Verhandlung gegen den kathol. Pfarrer Rahm von Pastetten wegen Beleidigung.
Erding, den 8. Januar. Vor dem k. Landgerichte Erding wurde heute Morgens unter großem Andrange des Publikums Verhandlung gegen den 49jährigen katholischen Pfarrer Rahm von Pastetten, Bezirksamt Erding, wegen Beleidigung auf Grund des Art. 185 des R.-St.-G.-B. eröffnet. Der Thatbestand stellte sich nach der Anklageschrift folgendermaßen dar. Am Samstag vor Allerheiligen vorigen Jahres ließ Pfarrer Rahm den Bürgermeister Balth. Huber und den Expositus Michael Huber von Pastetten zu sich in den Pfarrhof rufen, wohin er bereits die ledige 28jährige Wirthstochter Katharina Wegmaier von Pastetten bestellt hatte. In Anwesenheit der beiden vorgenannten Zeugen eröffnete nun der Pfarrer der Katharina Wegmaier, daß sie, weil sie am 20. September 1874 zum fünftenmale unehelich geboren habe, aus der katholischen Kirche bis auf Weiteres ausgeschlossen sei, und diese Ausschließung der ganzen Pfarrgemeinde bekannt gegeben werden solle. In der That führte Pfarrer Rahm am Allerheiligentage diese Drohung aus, indem er vor Beginn der Predigt von der Kanzel herab ein Dekret des erzbischöflichen Ordinariates München-Freising vor versammelter Gemeinde verlas, darauf die Katharina Wegmaier unter oft wiederholter ausdrücklicher Nennung ihres Namens den zur Andacht versammelten Gläubigen als »Ausbund von Schlechtigkeit« und »öffentliche Sünderin« bezeichnete, als Grund ihrer Ausschließung aus der katholischen Kirche ihren fortgesetzten unsittlichen Lebenswandel angab und hinzufügte, daß sie nun verdammt sei und ebenso jeder verdammt werde, der mit ihr innerhalb neun Monate fleischlichen Umgang pflege, daß sie, wenn sie innerhalb dieser Zeit stürbe, nicht im Friedhofe, sondern auf offenem Felde begraben werde und Jedermann das Recht habe, sie aus der Kirche hinauszujagen, wenn sie sich darin sehen lasse. In Folge dieses Vorgehens des Pfarrers Rahm stellte Katharina Wegmaier für sich und deren Vater im Namen der schwerbetroffenen Familie Klage wegen Beleidigung gegen den Pfarrer Rahm. Dieser erschien heute persönlich mit dem k. Advokaten Popp von München als Vertheidiger vor Gericht und erklärte auf den Vorhalt der Klage wörtlich: »Wir haben Generalien (Verordnungen), in welchen bestimmt ist, daß wir bei vorkommenden unehelichen Geburten die gefallenen Mädchen vorrufen und zur Besserung ihres Lebenswandels ermahnen müssen. So habe ich es auch bei der Katharina Wegmaier gehalten und ihr beim dritten Geburtsfalle gedroht, sie bei der oberhirtlichen Stelle anzuzeigen, wenn sie nochmals ein uneheliches Kind daherbringe. Als sie zum 4. Male kam, habe ich dem Ordinariate Anzeige gemacht und darauf die Anweisung erhalten, ich solle der Katharina Wegmaier vor zwei Zeugen mittheilen, wie sehr das Herz des hochwürdigsten Oberhirten über ihren Lebenswandel betrübt sei, sie solle sich bessern oder werde vom Empfange der heiligen Sakramente ausgeschlossen, wenn sie nochmals ein Kind unehelich gebäre. Nun, sie kam mit einem fünften Kind daher und ich zeigte die Sache der oberhirtlichen Stelle an. Dann erhielt ich ein Dekret des Ordinariats, ich solle die Katharina Wegmaier vorrufen, ihr vor 2 Zeugen die Ausschließung aus der Kirche protokollarisch publiziren und die angedrohte Kirchenstrafe jetzt in Vollzug setzen. Ich hatte aber einige Zweifel über die Art der Publikation und schrieb hierauf nach München, wie ich die Sache anfangen solle, und da kam die Antwort, ich solle die Ausschließung der Kath. Wegmaier erst im Pfarrhofe vor 2 Zeugen, sodann am nächstfolgenden Feiertage vor der Predigt der versammelten Gemeinde publiziren und die Ursachen und Folgen der Excommunikation auseinandersetzen. Ich fragte nachher abermals an, wie lange denn die Excommunikatin eigentlich dauere? und da kam die Antwort, daß sie nach Natur der Sache so lange dauere, bis Beweise der Besserung gegeben seien, jedenfalls solle, um die Besserung zu erleichtern, nicht vor 9 Monaten eine Lossprechung erfolgen. Darnach habe ich gehandelt.« Auf den Gegenhalt des kgl. Landrichters Kandler, warum er die Katharina Wegmaier als »einen Ausbund allen Lasters« und als »öffentliche Sünderin« gebrandmarkt, sie für verdammt erklärt und vor dem Umgange mit ihr gewarnt habe u. s. w., behauptet Pfarrer Rahm, alle diese Aeußerungen nicht gemacht zu haben; es wäre ja ein Unsinn, einen Lebenden zu verdammen. Der Vorsitzende gibt hierauf 2 Dekrete des erzbischöflichen Ordinariats München vom 3. Septbr. 1873 und vom 27. Oktbr. 1874 bekannt, worin die vorerwähnten Maßregeln gegen die Kath. Wegmaier dem Pfarrer Rahm bis ins Detail anbefohlen und als »das äußerste Heilmittel der mütterlich strafenden Kirche« bezeichnet werden, »um das Seelenheil der unbußfertigen Sünderin und die christliche Ehre der Pfarrgemeine zu retten.« Gezeichnet sind diese Dekrete vom Generalvikar Dr. Rampf.
Als Zeugen treten im Ganzen 30 Personen auf, 11 sind vom Kläger, 19 von dem Beklagten vorgeführt, und beide Parteien widersprechen sich mit aller Festigkeit. Die Wirthsfrau Marie Neumaier und deren Mann Georg Neumaier bekunden, daß der Pfarrer in seiner »Predigt« gesagt habe, die Kath. Wegmaier sei verloren, und wer mit ihr umgehe, sei auch verloren, sie werde nicht im Friedhofe begraben, »wer mit ihr umgehe, sei gerade so schlecht, wie sie selbst.« Rasierer Math. Weber hat die Worte gehört: »wenn sie nicht gut thut, so wird sie auf immer und ewig verdammt, und stirbt sie, so wird sie nicht im Freithof begraben, geläutet wird ihr auch nicht. Wer etwas mit ihr macht, wird auch verdammt.« Dem Austrägler Paul Brechschmidt ist »es ganz schauerli vorkumma«, so daß er gar nichts mehr hören wollte und aus der Kirche ging, der Bauer Martin Sautreiber und der Knecht Jakob Rappolt geben an, daß der Pfarrer den Ausdruck »öffentliche Sünderin« und »Ausbund alles Lasters« in Bezug auf Kath. Wegmaier gebraucht habe. Einige Zeugen leiden an auffallender Gedächtnißschwäche, daher sie der k. Landrichter fragte, ob sie geschlafen oder auf die Weibsleute geschaut haben, während der Pfarrer die Wegmaier excummunicirte. Von den Entlastungszeugen, darunter ein 12jähriger Bube, behaupten einige mit aller Bestimmtheit: »Nein, das hat der Herr Pfarrer nicht gesagt, das ist nicht wahr, das ist nicht gesagt worden, das gibts nicht bei unserem Herrn Pfarrer.« Einige ließen sich indeß auf wiederholte Fragen herbei, zuzugeben, daß der Herr Pfarrer so oder anders gesprochen haben könnte, sie jedoch die Worte entweder überhört oder vergessen hätten.
Zur Begründung der Klage ergreift sodann der Rechtskonzipient Herr Dr. Fuchs aus München das Wort und bezeichnet den vorwürfigen Fall als einen solchen von großem Interesse und weittragenden Folgen. Er kommt nach längeren juristischen Ausführungen zu dem Schlusse:
»Die Verurtheilung des Bischofs v. Haneberg von Speyer sei ein Präzedens für diesen Fall; die Erkenntnißgründe dieser Verurtheilung seien fast ganz auf diesen Fall anzuwenden. Im diesseitigen Bayern liege nunmehr der erste Fall dieser Art vor, und man wolle ja einen Präzedenzfall schaffen, um zu sehen, wie weit man die geistliche Strafgewalt treiben könne. Da gelte für den Staat der Grundsatz: principiis obsta, weshalb eine Verurtheilung des Pfarrers Rahm wegen seines excessiven Vergehens gerechtfertigt sei.
Der Verteidiger des Beklagten, Anwalt Dr. Popp, sieht die Absicht einen Scandal zu machen, auf der »Gegenseite.« Nach kanonischem Rechte habe Pfarrer Rahm vollständig korrekt gehandelt, weshalb er freigesprochen werden wolle. Bei der sodann folgenden Replik wies der klägerische Anwalt Dr. Fuchs das Heranziehen des kanonischen Rechts in den Bereich des deutschen Reichsstrafgesetzbuches energisch zurück. Vertheidiger Popp erwiderte: Der ganze Fall sei nach Art. 193 des Reichsstrafgesetzes zu behandeln, da eine vorgesetzte geistliche Behörde eine berechtigte Zensur geübt habe und es gleich sei, ob sich der Censirte dadurch beleidigt fühle oder nicht. Der Staatsanwaltssubstitut verzichtete auf das Wort, und der k. Landrichter sprach Abends 4 Uhr den Pfarrer Rahm auf Grund des Art. 185 des R.-St.-G.-B. eines Vergehens der Beleidigung schuldig, indem er hervorhob, daß derselbe bei dem Verhältnisse des geistlichen Vorgesetzten gegenüber einer Untergebenen zwar vollkommen berechtigt gewesen sei, kirchliche Censur zu üben, aber mit den beigefügten Ausdrücken weit über den Zweck der Censur hinausgegangen sei, indem er, statt lediglich eine Besserung der Censirten anzustreben, dieselbe öffentlich als ehrlose Person hingestellt und vor dem Umgange mit ihr gewarnt habe. Demgemäß schuldig, wurde er zu 10 Thaler Strafe, Tragung der Kosten und Publikation des Urtheils an den Gemeindetafeln des Pfarrbezirkes verurtheilt. Pfarrer Rahm legte sofort gegen dieses Urtheil Berufung ein, und der Prozeß wird nun voraussichtlich den Weg durch alle gegebenen Instanzen antreten.
Süddeutscher Telegraph Nr. 8. Dienstag, 12. Januar 1875.
Kitzinger Anzeiger (15.2.1875)
Das k. Bezirksgericht Freising hat die Berufung des k. Pfarrers Rahm von Pastetten, welche derselbe gegen das ihn wegen Beleidigung der Wirthstochter Kath. Wegmaier in 10 Thaler verfällende erstinstanzielle Urtheil ergriffen hatte, verworfen und den Beschwerdeführer auch in die Kosten der zweiten Instanz verurtheilt.
Kitzinger Anzeiger Nr. 39. Montag, 15. Februar 1875.
Wo sind sie nun geblieben?
Ich sagte offenherzig dir:
»Mein Grundsatz ist: zu lieben!«
Wenn Liebe gegen Tugend ficht,
Wird Liebe immer siegen,
Drum troeste dich und weine nicht,
Du mußtest unterliegen.
Gesamtansicht der Illustration aus: Allotria Kneipzeitung Nr. 15 vom 4. Dezember 1875.